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Gutachten

Zum Zwecke der Vermögensfeststellung

Zum Zwecke der Beleihung

Zur Feststellung des Versicherungswerts

Zur Feststellung des Zugewinns einer Ehegemeinschaft

Zur Feststellung des Verkehrswerts bei einer Erbengemeinschaft

Zur Feststellung des Verkehrswerts bei einer Erbengemeinschaft

Im Zwangsversteigerungsverfahren

Zur Feststellung des Wertes eines Wohnungsrechts

Zur Feststellung des Wertes eines Nießbrauchrechts

Zur Feststellung des Wertes einer Pflegeverpflichtung

Zur Feststellung des Wertes eines Überbaus

Zur Feststellung des Wertes einer Baulast oder Grunddienstbarkeit

Zur Feststellung des Wertes eines Planungsschadens

Als Auftraggeber kommen Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichte, Rechtsanwälte, Notare sowie Privatleute in Frage.

Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung

BauGB

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Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994 S. 2324, Artikel 3)

BauNVO

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Baunutzungsverordnung – Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132)
zuletzt geändert durch Art. 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I 1993 S. 466)

WertV

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Wertermittlungsverordnung – Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I 1988 S. 2209)

Definition des Verkehrswertes

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Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB gesetzlich definiert: “Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.”

Das Sachwertverfahren

Mehr anzeigen zum Thema Das Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21 – 25 WertV gesetzlich geregelt. Der Sachwert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Sachwert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen (Gebäude und baulichen Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der Grundlage von Herstellungswerten ermittelt. Der Wert der Außenanlagen (bauliche und sonstige Außenanlagen) darf auch pauschal zum Zeitwert geschätzt werden.

Das Ertragswertverfahren

Mehr anzeigen zum Thema Das Ertragswertverfahren

Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15-20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die baulichen Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt.

Das Vergleichswertverfahren

Mehr anzeigen zum Thema Das Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren ist in den §§ 13-14 WertV gesetzlich geregelt. Der Vergleichswert wird durch Vergleichspreise bzw. Vergleichsfaktoren ermittelt. Die Grundlage hierzu ist die Kaufpreissammlung.

WertR

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Wertermittlungs-Richtlinien – Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 11. Juni 1991 (BAnz. Nr. 182a vom 27. Sept. 1991)
zuletzt geändert durch die “Ergänzenden Hinweise zu den Wertermittlungsrichtlinien” vom 12. Oktober 1993

MHG

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Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3603 f)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1722)

II. BV – Zweite Berechnungsverordnung

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Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I, S. 1719)
zuletzt geändert am 23. Juli 1996 (BGBl. I, S. 1167)

SchuldRAnpG

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Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2538)
zuletzt geändert durch Art. 3 d. Mietenüberleitungsgesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, S. 750)

SachenRBerG

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Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457)

Desweiteren

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LBauO, AGBGB, ErbbauVO, WEG, BNatSchG, BKleinG, HOAI, ZSEG, u.w.